STATUTEN
des Verein regionales Alterszentrum Schöftland
Verein mit Sitz in Schöftland
Soweit in diesem Text die männliche Form verwendet wird, ist die weibliche jeweils mitgemeint.
I. Name und Sitz des Vereins
§ 1 Unter dem Namen «Verein Regionales Alterszentrum Schöftland» hat sich mit Sitz in Schöftland ein körperschaftlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches gebildet.
II. Zweck und Ziel des Vereins
§ 2 Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung des Regionalen Alterszentrums Schöftland und weiterer Formen der Altersbetreuung in der Region. Der Verein kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern, und direkt oder indirekt damit zusammenhängen.
Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Er ist politisch und konfessionell neutral.
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III. Finanzielle Mittel
§ 3 Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Erträgen aus dem Vereinsvermögen
c) Spenden und Leistungen Dritter.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
IV. Organisation
§ 4 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle.
A. Generalversammlung
§ 5 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Vor-aus einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder, unter Beigabe der Traktandenliste. Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung sind zu traktandieren, wenn sie 30 Tage vor dem Datum der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sind.
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Ordentlicherweise muss die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich, innert 6 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres, stattfinden. Zur ausserordentlichen Generalversammlung wird auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder eingeladen, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes dem Vorstand gestellt wird.
§ 6 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr von sämtlichen an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr).
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Generalversammlung den Stichentscheid abzugeben.
Ergibt sich bei Wahlen keine absolute Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang das relative Mehr ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen oder eine Vereinigung mit einer anderen juristischen Person ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 7 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident des Vorstandes, das Protokoll der vom Vorstand bestellte Aktuar.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Aktuar zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Kontrolle zuzustellen. Das Protokoll wird an der nächsten Generalversammlung zur Einsichtnahme aufgelegt und ist von dieser zu genehmigen.
Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderlichen Stimmenzähler.
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Die Geschäfte der Generalversammlung werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewickelt, falls die Versammlung nicht eine Abänderung beschliesst. Bei der Behandlung eines Traktandums hat zuerst der für die Vorlage bestellte Referent oder der Antragsteller das Wort. Verfällt eine zur Beratung gestellte Vorlage in verschiedene Abschnitte, Artikel oder Punkte, so kann zuerst über die Zweckmässigkeit der Vorlage im Allgemeinen beraten werden. Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage, folgt die Detailberatung. Auf Antrag kann die Versammlung auch beschliessen, eine Vorlage ungetrennt (in globo) zu behandeln.
Vor der Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand fasst der Vorsitzende die vorliegenden Anträge zusammen, gibt sie in ihrem genauen Wortlaut nochmals bekannt und bezeichnet deren Reihenfolge für die Abstimmung. Bei Einwendungen entscheidet die Versammlung.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
§ 9 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
c) Abnahme der jährlichen Geschäftsberichte und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle, Beschluss über die Erteilung der Entlastung an die geschäftsführenden Organe, Erledigung von Beschwerden gegen dieselben.
d) Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse.
e) Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
f) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Körperschaften.
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B. Der Vorstand
§ 10 Der Vorstand besteht aus 5–7 (fünf bis sieben) Mitgliedern.
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Aktuar muss nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Der Vorstand besammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder, im Verhinderungsfall, des Vizepräsidenten, unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens sechs Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, gefasst werden.
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Schriftlich auf dem Zirkulationswege kann der Vorstand nur dann gültig beschliessen, wenn sämtliche Mitglieder in ihrem Beschluss einstimmig sind.
Im Übrigen gilt für die Durchführung der Vorstandssitzungen § 7 analog.
§ 12 Der Vorstand hat folgende Obliegenheiten:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen Organ übertragen sind.
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
c) Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident, der Vizepräsident und ein weiteres durch den Vorstand selbst zu bezeichnendes Mitglied des Vorstandes. Sie zeichnen alle kollektiv zu zweien.
d) Einberufung und Durchführung der Generalversammlung gemäss § 5 bis 9.
e) Organisation des Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.
f) Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen.
C. Die Revisionsstelle
§ 13 Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Als Revisionsstelle kann auch eine Treuhand- oder Revisionsgesellschaft bestellt werden. Diese sind wiederwählbar. Sie prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und berichten über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an der Generalversammlung.
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V. Mitglieder
§ 14 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen (öffentlich-rechtliche und privatrechtliche) werden. Die Vereinsmitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der durch die Generalversammlung festgelegt wird.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht oder in der Altersfürsorge grosse Leistungen vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, aber ohne deren Pflichten.
§ 15 Der Beitritt zum Verein erfolgt durch die erstmalige Bezahlung des Jahresbeitrages. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder durch Nichtbezahlung des fälligen Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Mahnung; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe der Gründe.
VI. Rechnungsabschluss
§ 16 Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember jedes Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind je am 30. Juni fällig.
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VII. Auflösung
§ 17 Die Generalversammlung kann jederzeit, sofern zwei Drittel aller Mitglieder sich in geheimer Abstimmung dafür aussprechen, die Auflösung des Vereins in einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung beschliessen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung mit den Stimmen von ebenfalls zwei Dritteln aller Mitglieder nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft.
Über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses entscheidet die Generalversammlung, die die Auflösung beschliesst, auf Vorschlag des Vorstandes; doch muss der Überschuss jedenfalls einer wohltätigen Institution auf dem Gebiete der Altersbetreuung oder den politischen Gemeinden, mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht, zur Weiterverwaltung im Sinne der Statuten oder zur Weitergabe an eine Institution mit gleicher Zweckbestimmung zugewendet werden.
Wenn sich der Verein durch die Vereinigung mit einer anderen Körperschaft mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.
VIII. Schiedsgericht
§ 18 Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden endgültig durch ein Schiedsgericht erledigt. Die streitenden Teile bezeichnen je einen Schiedsrichter. Als Obmann des Schiedsgerichtes soll der Präsident des Bezirksgerichts Kulm amten.
IX. Schlussbestimmungen
§ 19 Diese Statuten treten am 1. Mai 2016 in Kraft und ersetzen jene vom
8. Oktober 2009.
Schöftland, den 1. Mai 2016, Verein Regionales Alterszentrum Schöftland